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Eigentumsvorbehaltsregister

Eigentumsvorbehalte an zu verkaufenden Gegenständen sind nur gültig, wenn sie ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sind.

Im Eigentumsvorbehaltsregister können nur bewegliche Sachen, d.h. keine Immobilien, eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass das Eigentum am entsprechenden Gegenstand mit einem Vertrag auf den Erwerber übergehen soll. Ohne diesen Eintrag kann ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Eintragung aufgrund eines öffentlich bekannt gemachten Bereinigungsverfahrens von Amtes wegen gelöscht. Gegen diese Löschung ist eine Einsprache möglich.

Gestützt auf Miet-, Leasing- oder Leihverträge, welche keinen Eigentumsübergang bezwecken, kann kein Eigentumsvorbehalt eingetragen werden.

Formular Nr. 48a, Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes