Arrest
Mit dem Arrest werden Vermögenswerte des Schuldners ausnahmsweise ausserhalb einer Pfändung oder eines Konkurses blockiert. Es handelt sich hierbei um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme für Geldforderungen. Vermögenswerte des Schuldners (z.B. eine Lohnforderung, ein Fahrzeug, ein Bankguthaben usw.) werden auf Begehren des Gläubigers von Amtes wegen sichergestellt. Auf Begehren eines Gläubigers erlässt das Gericht bei Vorliegen eines Arrestgrundes einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt vollzieht diesen Befehl und erstellt eine Arresturkunde, welche Schuldner und Gläubiger zugestellt wird. Gegen den Arrest kann sich der Schuldner durch Arresteinsprache beim Gericht wehren. Der Gläubiger muss im Anschluss an den Arrestvollzug innert 10 Tagen entweder ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner einleiten oder ein Betreibungsbegehren einreichen bzw. allenfalls ein bereits laufendes solches Verfahren weiterführen. Leitet der Gläubiger fristgerecht weder ein Gerichtsverfahren ein, noch stellt er ein Betreibungsbegehren, noch führt er ein bereits im Gange befindliches Verfahren fort, fällt der Arrest automatisch dahin.